Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mike Schneider Fotografie

Mike Schneider Fotografie, Pestalozzistr. 29b, 82041 Oberhaching, Deutschland
info@mike-schneider.net

1. Gegenstand des Vertrages

1.1

Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Dienstleister Mike Figge-Schneider - nachstehend “Dienstleister“ genannt - mit ihrem Vertragspartner - nachstehend "Kunde" genannt.

1.2

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von im Angebot vereinbarten Dienstleistungen.

1.3

Der Dienstleister wird die Interessen des Kunden nach bestem Gewissen und Können wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Dienstleister wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

2.Vertragsdurchführung

2.1

Grundlage der Leistungserbringung bildet der schriftliche Arbeitsauftrag, der mit der Angebotsannahme durch den Kunden entsteht. Wird die Angebotsannahme bzw. Sonstiges mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

2.2

Der Dienstleister übergibt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren zwei Arbeitstagen widersprochen wird.

3.Vergütung

3.1

Es gilt die im Vertrag bzw. Angebot vereinbarte Vergütung: 
Zahlungen sind vierzehn Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8,12 % - über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. - zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber-hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

3.2

Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er den Dienstleister alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

3.3

Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

3.4

Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Werden die Vorraussetzungen für die reduzierte Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 7% erfüllt, gelten diese.

3.5

Der Dienstleister behält sich das Recht vor eine Vorauszahlung in individuell festzusetzender Höhe im Angebot zu definieren. Der Kunde verpflichtet sich diese Vorauszahlung auch bei Teilabschluss sowie Abbruch des Auftrages an die Dienstleister in voller Höhe zu zahlen.

3.6

Der Dienstleister behält sich das Recht vor zu jedem Zeitpunkt eines laufenden Auftrages Rechnungen über die bis dahin geleisteten Arbeiten bzw. Zwischenrechnungen zu stellen. 
Der Dienstleister erklärt sich bereit mit bis zu 30 Minuten kostenfreier Beratung für jeden Auftrag in Vorleistung  zu gehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm nach Ablauf der kostenlosen Beratungsdauer jede weitere Zeiteinheit in Rechnung gestellt wird.

3.8 Arbeitsstunden, Reisezeit, Überstunden — Abrechnung

3.8.1 Begriffsbestimmung Arbeitsstunde

3.8.1.1 
Eine Arbeitsstunde im Sinne dieser AGB ist jede Stunde, in der Mitarbeitende des Dienstleister im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber tätig ist. Dazu zählen insbesondere: Ausführung von Leistungen vor Ort oder remote, Vor- und Nachbereitung, Aufbau, Abbau, Einarbeitung in projektrelevante Daten, Abstimmungen, Telefonate, Bildschirm-/Video-Meetings sowie sonstige Tätigkeiten, die unmittelbar der Leistungserbringung für den Auftrag dienen. 
3.8.1.2 
Reisezeit (Anfahrt/Abfahrt) zu/ von Einsatzorten, Terminen oder Produktionsstätten wird als Arbeitszeit gewertet und ist daher abrechnungsfähig; dies gilt jeweils ab dem Zeitpunkt der Abfahrt des mit der Ausführung betrauten Mitarbeitenden bis zur Rückkehr an den Ausgangsort bzw. bis zum Eintreffen am Einsatzort. 


3.8.2 Regelarbeitszeit / Tagessatz (Vorbemerkung)

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wird die Regelarbeitszeit mit 10 Arbeitsstunden pro Arbeitstag festgelegt. Der vereinbarte Tagessatz bildet die Grundlage für die Stundenberechnung; sind Tagessatz und Stundensatz zugleich vereinbart, geht die jeweils schriftlich vereinbarte Regelung vor. 


3.8.3 Ermittlung des zugrunde liegenden Stundenlohns

3.8.3.1 
Der reguläre Stundenlohnsatz (im Folgenden: Stundenbasis H) errechnet sich — sofern ein Tagessatz vereinbart ist - als: H = Tagessatz / 10 
3.8.3.2 
Sofern kein Tagessatz, sondern ein Stundensatz vereinbart ist, gilt der vereinbarte Stundensatz als H. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, wird der übliche Stundensatz des Dienstleisters zugrunde gelegt. 


3.8.4 Vergütung von Überstunden / Sätze

3.8.4.1 
Überstunden liegen vor, sobald die an einem Arbeitstag erbrachten Arbeitsstunden die in Ziffer 3.8.2 genannten 10 Arbeitsstunden überschreiten. 
3.8.4.2 
Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der IGLBM mit folgenden Sätzen, jeweils bezogen auf die Stundenbasis H (vgl. Ziffer 3.8.3): ab 11. Arbeitsstunde: 125 % von H (d. h. Zuschlag 25 %). Ab 12. Arbeitsstunde: 150 % von H (d. h. Zuschlag 50 %). Ab der 13. Arbeitsstunde: je 200 % von H (d. h. doppelter Satz) für jede angefangene Arbeitsstunde.
3.8.4.3 
Zur eindeutigen Anwendung: Die 11. Stunde wird mit 125%, die 12. Stunde wird ausdrücklich mit 150 % abgerechnet; erst die 13. und jede folgende angefangene Stunde werden mit 200 % berechnet. 


3.8.5 Rundungs- und Abrechnungsprinzip

3.8.5.1 
Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Beispiel: 11 Stunden und 10 Minuten werden als 12 volle Stunden (und damit nach Ziffer 3.8.4 entsprechend abgerechnet) erfasst. 
3.8.5.2 
Die Abrechnung erfolgt pro angefangener und aufgerundeter Stunde nach den in Ziffer 3.8.4 genannten Sätzen; jede angefangene Stunde, die als Überstunde zu gelten hat, wird als eigenständige abrechnungsfähige Einheit behandelt. 


3.8.6 Nachweis, Rechnung und Dokumentation

3.8.6.1 
Die Dienstleister dokumentiert geleistete Arbeitszeit (Datum, Beginn/Ende der Tätigkeiten, Reisezeiten, Tätigkeitstyp) und legt diese Dokumentation auf Verlangen des Auftraggebers vor. Grundlage der Abrechnung sind die von der Dienstleister geführten Zeitaufzeichnungen; diese gelten als maßgeblich, solange der Auftraggeber nicht substantiiert widerspricht. 
3.8.6.2 
Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, werden Überstunden mit der nächsten abrechenbaren Leistung in Rechnung gestellt. 


3.8.7 Sonstige Regelungen

3.8.7.1 
Sofern für bestimmte Einsätze Pauschalen, Mindestbuchungszeiten oder abweichende Sätze vereinbart sind, gehen diese Vereinbarungen den Regelungen dieses Paragraphen vor. 
3.8.7.2 
Kommt es durch die Anordnung zusätzlicher Arbeitszeit zu terminlichen Verschiebungen oder erhöhtem Koordinationsaufwand, sind hierdurch entstehende Zusatzkosten ebenfalls gesondert vergütungspflichtig. 


4. Nutzungsrecht

4.1

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer (sofern schriftlich nicht anders vereinbart 24 Monate) und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Dienstleister im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

4.2

Der Dienstleister behält sich das Recht vor, die entstandenen Leistungen für eigene Zwecke zu verwenden.

4.3

Die Verfügungsgewalt über Roh- und Arbeitsdaten bleiben stets bei dem Dienstleister. Eine Weitergabe an den Kunden ist ausgeschlossen, außer anderweitig explizit schriftlich bei Angebotsannahme vereinbart.

5. Nutzungshonorar

Der Dienstleister erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung:

Wenn der Kunde Leistungserbringungen außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie: 
- räumliche Ausdehnung (außerhalb des im Vertrag festgelegten Bereichs) 
- zeitliche Ausdehnung (nach Beendigung des Vertrages) 
- inhaltliche Ausdehnung (in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form) 
- Einsatz in anderen Werbeträgern

berechnet die Dienstleister ein zusätzliches Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren, und zwar für das 1. Jahr in Höhe von 50 %, für das 2. Jahr 25 % und für das 3. Jahr 15 % der in Punkt 3 dieses Vertrages vereinbarten Vergütung.

6. Haftung

6.1

Der Kunde erklärt sich mit der Angebotsannahme bereit, das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der im Angebot vereinbarten Arbeit des Dienstleisters zu übernehmen. Die Dienstleister wird von Ansprüchen Dritter durch den Kunden freigestellt, wenn diese ausdrücklich im Kundenwunsch handelt.

6.2

Wünscht der Kunde eine rechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person bzw. Institution, so trägt der Kunde selbst alle anfallenden Kosten zzgl. der entstehenden Bearbeitungsgebühren des Dienstleisters.

6.3

Der Dienstleister haftet nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit für Schäden, die durch ihn herbeigeführt wurden. Die Haftung des Dienstleisters beschränkt sich in der Höhe auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Ausnahme bildet eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Der Kunde erklärt sich mit der Angebotsannahme bereit, die Dienstleister von einer Haftung für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung freizustellen, sofern sich die Haftung nicht aus einer Verletzung der wesentlichen Pflichterfüllung des Vertragszwecks ergibt. Der Kunde übernimmt ab Angebotsannahme (vor und nach Freigabe) die volle Verantwortung für den Inhalt der erbachten Leistung.

6.4

Der Dienstleister haftet nicht für Datenverlust (innerhalb der in 11.2 genannten Frist), wenn dieser durch höhere Gewalt entsteht.

6.5

Grundsätzlich haftet der Kunde verschuldensunabhängig für Beschädigung, Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte an jedem Mietobjekt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe, soweit die Versicherung entsprechend ihrer Versicherungsbedingungen nicht eintritt. Das gilt auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist.

6.6

Die Geräte des Dienstleisters dürfen nur von entsprechend dafür qualifizierten Personen bedient werden, welche die einschlägigen Sicherungsvorschriften kennen und in der Lage sind diese einzuhalten.

6.7

Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Kunden vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von dem Dienstleister. Der Kunde ist verpflichtet dem Dienstleister die Kosten der Reparatur der beschädigten Mietsache zu ersetzen. Soweit eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll oder die Mietsache untergegangen ist, hat der Kunde dem Dienstleister den Neuwert oder den Neuwert eines gleichwertigen Gerätes zu erstatten. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschen Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Kunde für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark des Dienstleisters Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten.

7. Haftungsbeschränkung

7.1

Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur bei nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Dienstleister zu.

7.2

Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

7.3

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bestimmungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von dem Dienstleister ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte, der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

7.4.

Die Vereinbarung eines Termins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von dem Dienstleister nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei dem Dienstleister selbst oder einem Lieferanten des Dienstleisters, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel etc., berechtigen den Dienstleister unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Termin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

7.5

Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die vom Dienstleister zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.

8. Versicherung

8.1

Die Mietgeräte des Dienstleisters sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Dienstleister versichert, und zwar nach den Allgemeinen Bedingungen der Versicherung für Filmapparate/Elektronik. Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil des Mietvertrags und liegen im Büro des Dienstleisters zur Einsicht auf. Der Zuschlag für erhöhte Risiken (meldepflichtig nach C1) wird von Fall zu Fall ermittelt. Sämtliche Versicherungskosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Frontlinsen von Objektiven und Kameras sind grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Frontlinsen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.

8.2

Die Selbstbeteiligung des Kunden beträgt bei Beschädigung der Mietsache 800 € je Schaden. Bei Verlust der Mietsache, sei es durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte usw., haftet der Kunde verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung von 50 Prozent des Geräteneuwerts, mindestens mit 800 €, höchstens mit 95.225 € je Schaden. Diese Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Nicht versichert sind Scheinwerferbrenner, ausgebrannte oder defekte Brenner werden zum Listenpreis berechnet.

8.3

Für die bei dem Dienstleister gemieteten Geräte besteht in Kraftfahrzeugen und Anhängern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr nur dann Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl, wenn sich die Geräte in einem nicht einsehbaren Koffer- oder Laderaum befinden und das Fahrzeug selbst allseitig abgeschlossen ist. Nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr besteht dieser Versicherungsschutz nicht.

8.4

Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Kunde verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.

8.5

Im Fall einer Weitervermietung von dem Dienstleister gemieteter Geräte – sie bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Dienstleisters – ist der Mieter verpflichtet, für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen und einen etwaigen Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln. Eine Inanspruchnahme der Versicherung des Dienstleister durch den Mieter ist ausgeschlossen.

9. Vertragsdauer und Kündigungsfristen

Dieser Vertrag tritt mit schriftlicher Abgabe der korrespondierenden Willenserklärungen, d.h. Unterzeichnung dieses Dokuments bzw. der Angebotsannahme durch den Kunden in Kraft. Er wird für die in diesem Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

10. Korrekturschleifen

10.1 Begriffsdefinition

10.1.1 
„Korrekturschleife“ im Sinne dieser AGB bezeichnet einen abgeschlossenen Zyklus der Übermittlung, Prüfung und Umsetzung von Änderungswünschen des Auftraggebers durch die Dienstleister im Rahmen des jeweils beauftragten Leistungsumfangs. 
10.1.2 
Für die Abgrenzung gilt: Eine Korrekturschleife liegt vor, wenn Änderungswünsche oder -anweisungen seitens des Auftraggebers der Dienstleister übermittelt werden und die Dienstleister diese Änderungen als zu verarbeitende Einheit aufnimmt. Liegen mehrere Übermittlungen zeitlich zusammenhängend vor, gelten diese nach Maßgabe der Ziffer 5 als eine Korrekturschleife. 


10.2 Inhalt und Umfang von Korrekturschleifen

10.2.1 
Korrekturschleifen umfassen üblicherweise sachliche, redaktionelle und technische Anpassungen (z. B. Textkorrekturen, Austausch einzelner Bilder, Korrektur von Telefonnummern/Adressen, kleinere Layout-Änderungen wie Abstände, Farben oder Icons), sofern die Änderung nicht wesentliche konzeptionelle oder gestalterische Eingriffe erfordert. 

10.2.2 
Soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen ist, sind die im Angebot ausdrücklich ausgewiesenen Korrekturschleifen kostenfrei; darüber hinausgehende Korrekturen werden gesondert berechnet. 


10.3 Ausgeschlossene Leistungen / wesentliche Projektaspekte

10.3.1 
Korrekturschleifen betreffen nicht: grundsätzliche Änderungen des Gestaltungsansatzes, Redesigns, Änderungen des Look & Feel, Änderungen an Brand-Guidelines, grundlegende Layout- oder Strukturveränderungen, Auswahl oder Austausch von Musiktiteln (bei Audio/Video-Leistungen), grundlegende inhaltliche Neuausrichtungen, sowie alle Leistungsbestandteile, die inhaltlich oder konzeptionell über das ursprünglich vereinbarte Briefing hinausgehen. 
10.3.2 
Solche Änderungen gelten als neue Leistungsanforderung (Nachbestellung) und werden nach gesonderter Vereinbarung bzw. nach Zeitaufwand berechnet; vereinbarte Termine, Abgabe- oder Produktionsfristen können dadurch verschoben werden. 


10.4. Übermittlungswege (zugelassene Kommunikations-/Datenübertragungswege)

10.4.1 
Als Übermittlungswege gelten insbesondere - ohne darauf beschränkt zu sein: 
- E-Mail (inkl. Dateianhänge), 
- Upload/Download-Links und File-Sharing-Dienste (z. B. WeTransfer, Dropbox, Google Drive, OneDrive, Box), 
- Cloud-/Kollaborationstools (z. B. Figma, Adobe Creative Cloud, InVision, Miro), 
- Projektmanagement-Tools (z. B. Asana, Trello, Jira, Monday.com, Basecamp), 
- Chat-/Messaging-Dienste (z. B. Slack, Microsoft Teams, WhatsApp, Telegram), 
- FTP / SFTP / WebDAV, 
- Git-Repository-Kommentare (z. B. GitHub, GitLab, Bitbucket), 
- Webformulare auf der Dienstleister-Website, 
- annotierte PDFs / Kommentare in PDF-Dokumenten (z. B. Acrobat-Anmerkungen), 
- Screenshots, Bildschirmaufnahmen / Video-Nachrichten (z. B. Loom), 
- Telefonische oder mündliche Instruktionen (sofern nachträglich schriftlich bestätigt), 
- Briefpost, Kurierlieferung oder persönliche Übergabe (z. B. USB-Stick, CD), 
- Fax, SMS / MMS, sowie 
- sonstige vergleichbare digitale oder analoge Übertragungswege. 
10.4.2 
Maßgeblich für den Zugang ist der Zeitpunkt, zu dem der Dienstleister die Übermittlung tatsächlich empfangen und nach interner Zugangskontrolle als zugegangen verbucht hat. 


10.5 Zeitliche Auslegung / 30-Minuten-Regel

10.5.1 
Für die Zählweise gilt folgende spezielle Regel: Jede Korrekturschleife wird - unabhängig vom Übermittlungsweg - dann als abgeschlossen bzw. als eine Einheit ausgelegt, wenn sämtliche Änderungsübermittlungen des Auftraggebers innerhalb eines zusammenhängenden Zeitfensters von 30 Minuten erfolgen. Alle Änderungswünsche, die in diesem 30-Minuten-Fenster bei dem Dienstleister eingehen, gelten als Teil derselben Korrekturschleife. 
10.5.2 
Nach Ablauf des 30-Minuten-Fensters gilt jede weitere Änderung, die der Auftraggeber veranlasst, als neuer Korrekturschleife/Korrekturlauf. Jede angefangene weitere 30-Minuten-Periode wird jeweils als eigenständiger Korrekturlauf gewertet. 
10.5.3 
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei dem Dienstleister gemäß Ziffer 10.4.2. Der Auftraggeber wird gebeten, Änderungswünsche wenn möglich gesammelt und in eindeutiger, nachvollziehbarer Form (z. B. als konsolidierte Liste oder als annotiertes PDF) zu übermitteln; der Dienstleister ist nicht verpflichtet, sich aus verstreuten, unvollständigen oder mehrdeutigen Mehrfachübermittlungen zeitlich in geeigneter Weise zu koordinieren. 


10.6 Abrechnung / Vergütung zusätzlicher Korrekturläufe

10.6.1 
Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, werden zusätzliche Korrekturschleifen nach Zeitaufwand separat berechnet. Als Abrechnungsgrundlage gelten die im Angebot bzw. Preisblatt genannten Stundensätze des Dienstleisters; andernfalls erfolgt die Abrechnung nach dem üblichen Stundensatz des Dienstleisters. 
10.6.2 
Jede angefangene 30-Minuten-Periode, die nach Ziffer 5 als eigener Korrekturlauf gilt, ist abrechnungsfähig. Der Dienstleister kann bei Erbringung von Leistungen abrechnen, sobald die Arbeiten ausgeführt worden sind; die Abrechnung erfolgt mit der nächsten Rechnung oder nach gesonderter Vereinbarung. 
10.6.3 
Wünscht der Auftraggeber eine Pauschalvergütung für zusätzliche Korrekturschleifen, ist dies gesondert zu vereinbaren. 


10.7 Verbindlichkeit, Dokumentation und mündliche Anweisungen

10.7.1 
Mündliche oder telefonische Änderungswünsche sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem Dienstleister schriftlich (z. B. E-Mail, Protokoll) bestätigt werden. Der Dienstleister ist berechtigt, die Ausführung von Änderungen bis zum Eingang einer schriftlichen Bestätigung auszusetzen. 


10.7.2 
Der Dienstleister dokumentiert auf Wunsch die übernommenen Änderungsanweisungen und die dafür aufgewendete Zeit; diese Dokumentation ist Grundlage für eine etwaige Abrechnung. 


10.8 Sonstiges / Wirkung auf Abnahme

10.8.1 
Nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen gelten weitergehende Reklamationen über die künstlerische, konzeptionelle oder grundsätzliche Gestaltung im Regelfall als ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 
10.8.2 
Soweit die Durchführung zusätzlicher Korrekturschleifen zu Verzögerungen führt, bleiben vereinbarte Abnahme-, Produktions- oder Liefertermine hiervon unberührt; ggf. sind neue Termine zu vereinbaren.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2

Der Dienstleister behält sich das Recht zur Löschung aller Roh-, Arbeits- und Nutzungsdaten nach Ablauf des sechsten Monats, ab dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung, des Auftrages durch den Kunden vor.

11.3

Der Kunde räumt dem Dienstleister mit Annahme eines Angebotes das Recht ein, Elemente seines Corporate Designs für eigene Werbezwecke zu verwenden.

12. Teilnichtigkeit

Sollte ein Teil dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Dienstleister ist dann verpflichtet, die nichtige oder anfechtbare Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame und unanfechtbare gleichwertige und im Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Die gleiche Verpflichtung gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke zeigt.